AGB
Geschäftsbedingungen (AGB) von verteilergetriebe24.de
Präambel
Die Mister Marketing UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Heinrich-Goebel-Str. 2b, 30989 Gehrden, betreibt unter der Marke verteilergetriebe24.de eine Online-Plattform für Kraftfahrzeugteile, insbesondere Verteilergetriebe, Vorderachsgetriebe, Hinterachsgetriebe, Differentiale sowie damit zusammenhängende Leistungen.
Über die Plattform werden Waren und Leistungen gewerblicher Anbieter angeboten. Der Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsvertrag über eine angebotene Ware oder Leistung kommt grundsätzlich unmittelbar zwischen dem Kunden und dem bei dem jeweiligen Angebot beziehungsweise spätestens vor Abgabe der Bestellung ausgewiesenen Anbieter zustande.
Die nachfolgenden Bedingungen unterscheiden zwischen den Bedingungen für die Nutzung der Plattform (Teil A) und den Verkaufs- und Leistungsbedingungen des jeweils ausgewiesenen Anbieters (Teil B).
Teil A – Plattformbedingungen von verteilergetriebe24.de
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Betreiberin der Plattform ist:
Mister Marketing UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Heinrich-Goebel-Str. 2b
30989 Gehrden
nachfolgend „Plattformbetreiberin“.
(2) „Anbieter“ ist der im jeweiligen Angebot beziehungsweise spätestens vor Abgabe der Bestellung ausgewiesene gewerbliche Verkäufer oder Leistungserbringer.
(3) „Kunde“ ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die Plattform nutzt oder über die Plattform einen Vertrag mit einem Anbieter anbahnt oder abschließt.
(4) „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(5) „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(6) Teil A dieser AGB regelt das Rechtsverhältnis zwischen Plattformbetreiberin und Kunde.
(7) Teil B dieser AGB regelt die über die Plattform zustande kommenden Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge zwischen dem Kunden und dem jeweils ausgewiesenen Anbieter und wird vom jeweiligen Anbieter für seine über die Plattform angebotenen Waren und Leistungen verwendet.
(8) Individuelle Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.
(9) Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere zwingende Verbraucherrechte, bleiben unberührt.
§ 2 Rolle der Plattformbetreiberin und des Anbieters
(1) Die Plattformbetreiberin stellt die technische Infrastruktur zur Präsentation, Anbahnung und Abwicklung von Verträgen zwischen Kunden und gewerblichen Anbietern bereit.
(2) Soweit in einem konkreten Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, ist die Plattformbetreiberin weder Verkäuferin noch Eigentümerin der angebotenen Waren und schuldet weder deren Lieferung noch deren mangelfreie Beschaffenheit.
(3) Vertragspartner des Kunden hinsichtlich der bestellten Ware oder Leistung ist der jeweils ausgewiesene Anbieter.
(4) Die Identität des jeweiligen Anbieters wird dem Kunden im Angebot beziehungsweise spätestens vor Abgabe seiner verbindlichen Bestellung angezeigt.
(5) Die Plattformbetreiberin kann im Namen beziehungsweise im Auftrag des jeweiligen Anbieters insbesondere
a) Bestellungen technisch entgegennehmen und weiterleiten,
b) Bestell-, Zahlungs-, Vertrags- und Versandinformationen übermitteln,
c) den Kundenservice übernehmen,
d) Fahrzeug-, FIN- und Bestelldaten entgegennehmen und weiterleiten,
e) Reklamationen und sonstige vertragsbezogene Erklärungen entgegennehmen und weiterleiten, soweit sie hierzu bevollmächtigt ist,
f) Rechnungen und sonstige Vertragsunterlagen im Namen und für Rechnung des Anbieters erstellen beziehungsweise übermitteln,
g) Rücksendungen, Altteilrückgaben und Reklamationsabläufe koordinieren sowie
h) die Kommunikation zwischen Kunde, Anbieter und gegebenenfalls beteiligten Werkstätten koordinieren.
Hierdurch wird die Plattformbetreiberin nicht selbst zur Verkäuferin oder Leistungserbringerin.
(6) Zahlungen erfolgen, soweit beim konkreten Zahlungsvorgang nicht ausdrücklich etwas anderes ausgewiesen ist, unmittelbar an den Anbieter beziehungsweise einen für diesen tätigen Zahlungsdienstleister. Die Plattformbetreiberin ist grundsätzlich nicht Empfängerin des Kauf- oder Werklohns.
(7) Über die Plattform werden für den Verkauf beziehungsweise die Erbringung von Leistungen an Kunden ausschließlich gewerbliche Anbieter eingesetzt.
§ 3 Nutzung der Plattform und Kundenkonten
(1) Die Nutzung der Plattform und Bestellungen sind grundsätzlich auch ohne dauerhaftes Kundenkonto möglich, soweit im Einzelfall nichts anderes angegeben wird.
(2) Kunden haben bei Bestellungen und Registrierungen vollständige und zutreffende Angaben zu machen.
(3) Zugangsdaten zu Kundenkonten sind vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
(4) Die Plattform darf insbesondere nicht rechtswidrig oder missbräuchlich genutzt werden. Insbesondere dürfen keine technischen Schutzmaßnahmen umgangen, Schadprogramme eingebracht, Rechte Dritter verletzt oder Eingriffe in den technischen Betrieb vorgenommen werden.
(5) Die Plattformbetreiberin kann Nutzerkonten bei erheblichen oder wiederholten Verstößen nach angemessener Interessenabwägung sperren oder löschen. Bereits bestehende Vertragsverhältnisse sowie zwingende gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.
(6) Kunden können die Löschung ihres Kundenkontos verlangen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sowie eine zur Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse erforderliche Speicherung bleiben unberührt.
§ 4 Partnerprogramm für Werkstätten
(1) Gewerbliche Kfz-Werkstätten können sich, soweit angeboten, für ein Partnerprogramm von verteilergetriebe24.de registrieren.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme, Freischaltung oder dauerhafte Listung besteht nicht.
(3) Die Plattformbetreiberin kann insbesondere einen Gewerbe-, Betriebs- oder Werkstattnachweis verlangen.
(4) Partnerwerkstätten sind verpflichtet, wesentliche Änderungen ihrer hinterlegten Angaben unverzüglich mitzuteilen.
(5) Rabatte, Sonderkonditionen und sonstige Vorteile richten sich nach den jeweils bei ihrer Inanspruchnahme geltenden Bedingungen. Änderungen wirken sich nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Verträge aus.
§ 5 Angebote, Bestellung und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Waren und Leistungen auf der Plattform stellt, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist, noch kein rechtlich bindendes Vertragsangebot dar.
(2) Der Kunde kann Waren und Leistungen zunächst in den Warenkorb legen und seine Auswahl sowie seine Angaben vor Abgabe der Bestellung überprüfen, ändern oder entfernen.
(3) Mit Betätigung der abschließenden, eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisenden Bestellschaltfläche gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem für die betreffende Ware oder Leistung ausgewiesenen Anbieter ab.
(4) Werden innerhalb eines Bestellvorgangs Waren oder Leistungen verschiedener Anbieter angeboten, wird gegenüber jedem Anbieter ein gesondertes Vertragsangebot hinsichtlich der ihm zugeordneten Positionen abgegeben.
(5) Die unmittelbar nach der Bestellung automatisiert versandte Eingangsbestätigung bestätigt ausschließlich den Eingang der Bestellung. Sie stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird.
(6) Bei Warenbestellungen erfolgt die Annahme
a) durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Anbieters oder
b) spätestens durch Versand der Ware beziehungsweise Übermittlung der Versandbestätigung,
je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Bei Teilversand bezieht sich die Annahme nur auf die in der jeweiligen Annahme- oder Versandbestätigung aufgeführten Artikel, soweit nicht ausdrücklich die gesamte Bestellung angenommen wird.
(7) Der Anbieter kann das Vertragsangebot grundsätzlich innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang aller für die Bearbeitung erforderlichen Bestelldaten annehmen.
Werktage im Sinne dieser Regelung sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Anbieters.
(8) Ist insbesondere eine Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) oder eine sonstige technische Information zur Fahrzeug- oder Teilezuordnung erforderlich, beginnt die Annahmefrist erst mit Eingang der angeforderten Information.
(9) Übermittelt der Kunde eine für die Bearbeitung erforderliche Information auch nach angemessener Aufforderung nicht, kann die Bestellung abgelehnt werden.
(10) Änderungs- oder Stornierungswünsche des Kunden können vor Vertragsannahme berücksichtigt werden. Ein Anspruch hierauf besteht nur, soweit sich ein solcher aus dem Gesetz oder einer individuellen Vereinbarung ergibt.
(11) Bei Dienstleistungen oder Werkleistungen erfolgt die Annahme durch ausdrückliche Erklärung des Anbieters oder durch Beginn der vereinbarten Leistungsausführung, soweit die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(12) Eine bereits vor Annahme erfolgende Autorisierung, Reservierung oder Belastung eines Zahlungsmittels stellt für sich allein keine Annahme des Vertragsangebots dar. Kommt der Vertrag nicht zustande, werden bereits vereinnahmte Beträge nach Maßgabe des verwendeten Zahlungswegs zurückgeführt.
(13) Eine individuell vorbereitete Bestellübersicht, ein Bestellentwurf oder ein Link zu einem vorbereiteten Checkout dient grundsätzlich lediglich der Vorbereitung der Bestellung und stellt kein verbindliches Angebot dar, soweit die Mitteilung nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet wird.
(14) Ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnete individuelle Angebote und sonstige Individualvereinbarungen bleiben unberührt.
§ 6 Technische Schritte, Eingabekorrektur, Vertragssprache und Vertragstext
(1) Der Vertragsschluss erfolgt regelmäßig durch
a) Auswahl der Ware beziehungsweise Leistung,
b) Ablage im Warenkorb,
c) Aufruf des Checkouts,
d) Eingabe beziehungsweise Prüfung der Kunden-, Liefer- und Zahlungsdaten,
e) abschließende Prüfung der Bestellung und
f) Abgabe der verbindlichen Bestellung über die Bestellschaltfläche.
(2) Eingabefehler können vor Abgabe der Bestellung über die im Warenkorb und Checkout bereitgestellten Änderungs- und Korrekturfunktionen erkannt und berichtigt werden.
(3) Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Vertrags- und Bestelldaten werden im Rahmen der gesetzlichen und betrieblichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.
(5) Der Kunde erhält die wesentlichen Bestell- und Vertragsinformationen elektronisch übermittelt.
(6) Soweit ein Kundenkonto besteht, können dort nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit Informationen zu vergangenen Bestellungen eingesehen werden. Ein darüber hinausgehender dauerhafter Onlinezugriff auf den vollständigen Vertragstext wird nicht geschuldet.
(7) Die Vertragsbedingungen einschließlich dieser AGB können während des Bestellvorgangs elektronisch abgerufen und gespeichert werden.
(8) Besonderen Verhaltenskodizes unterwerfen sich Plattformbetreiberin und Anbieter nur, soweit dies ausdrücklich angegeben wird.
§ 7 Kundenservice und Kommunikation
(1) Die Plattformbetreiberin übernimmt für die über verteilergetriebe24.de abgeschlossenen beziehungsweise vermittelten Verträge regelmäßig den Kundenservice und die technische Kommunikation.
(2) Kunden können sich insbesondere bei Fragen zu Bestellung, Fahrzeugzuordnung, Versand, Altteilrückgabe oder Reklamationsabwicklung an den auf verteilergetriebe24.de ausgewiesenen Kundenservice wenden.
(3) Rechtlich erhebliche Erklärungen können unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Anbieter abgegeben werden.
(4) Soweit die Plattformbetreiberin vom Anbieter zur Entgegennahme einer bestimmten Erklärung bevollmächtigt oder ausdrücklich als Empfangsstelle benannt wurde, kann die betreffende Erklärung auch gegenüber der Plattformbetreiberin abgegeben werden.
(5) Die Plattformbetreiberin kann zur Vertragsabwicklung erforderliche Mitteilungen im Namen beziehungsweise im Auftrag des jeweiligen Anbieters versenden.
§ 8 Werkstätten und Werkstattvermittlung
(1) Über verteilergetriebe24.de können sowohl eigene Werkstattleistungen eines Anbieters als auch Kontaktdaten und Leistungen selbstständiger Partnerwerkstätten angeboten beziehungsweise vermittelt werden.
Werkstattleistungen des Anbieters
(2) Wird eine Ein- und Ausbau-, Diagnose- oder sonstige Werkstattleistung im Shop zu einem konkreten Preis angeboten und ist der jeweilige Anbieter selbst als Leistungserbringer ausgewiesen, kommt der Vertrag über diese Werkstattleistung unmittelbar zwischen Kunde und Anbieter zustande.
(3) Dies gilt insbesondere für Werkstattleistungen, die am eigenen Betriebs- oder Werkstattstandort des Anbieters angeboten werden.
(4) Leistungsumfang, Preis und Leistungsort ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(5) Soweit ein Werkstatttermin erforderlich ist, ist dieser mit dem Anbieter beziehungsweise über den hierfür vorgesehenen Kundenservice abzustimmen. Ein bestimmter Wunschtermin gilt erst als vereinbart, wenn er bestätigt wurde.
Selbstständige Partnerwerkstätten
(6) Soweit auf einer gesonderten Partnerwerkstatt-Seite lediglich Kontaktdaten selbstständiger Partnerwerkstätten bereitgestellt werden und Werkstattleistungen insbesondere mit „Preis auf Anfrage“ gekennzeichnet sind, stellt die Darstellung grundsätzlich noch kein Angebot zum Abschluss eines Werkstattvertrages über verteilergetriebe24.de dar.
(7) In diesen Fällen vereinbart der Kunde insbesondere Termin, Leistungsumfang, Preis und sonstige Bedingungen unmittelbar mit der jeweiligen Partnerwerkstatt.
Der Vertrag über die Werkstattleistung kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und der jeweiligen Partnerwerkstatt zustande.
(8) Die Plattformbetreiberin beziehungsweise der Warenanbieter wird durch die bloße Bereitstellung der Kontaktdaten oder Vermittlung nicht Vertragspartner der Werkstattleistung.
(9) Der Kunde kann dem Warenanbieter mitteilen, dass die bestellte Ware unmittelbar an eine von ihm ausgewählte Werkstatt geliefert werden soll. Hierdurch wird der Warenanbieter nicht zum Vertragspartner einer mit dieser Werkstatt gesondert vereinbarten Montageleistung.
(10) Für eine von einer selbstständigen Partnerwerkstatt ausgeführte Werkstattleistung haftet die jeweilige Partnerwerkstatt nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen. Eine Haftung der Plattformbetreiberin für die schuldhafte Verletzung eigener Vermittlungs- oder Plattformpflichten bleibt unberührt.
(11) Ein Ersatz- oder Leihfahrzeug gehört nur dann zum geschuldeten Leistungsumfang, wenn dies im konkreten Werkstattangebot beziehungsweise von der ausführenden Werkstatt ausdrücklich vereinbart wurde. Verfügbarkeit, Bedingungen und gegebenenfalls zusätzliche Kosten richten sich nach dieser Vereinbarung.
§ 9 Haftung der Plattformbetreiberin
(1) Die Plattformbetreiberin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Plattformbetreiberin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist ihre Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
(4) Die Plattformbetreiberin haftet nicht für die ordnungsgemäße Erfüllung eines zwischen Kunde und Anbieter beziehungsweise einer selbstständigen Partnerwerkstatt geschlossenen Vertrages, soweit sie die zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht selbst zu vertreten hat.
(5) Die Plattformbetreiberin übernimmt keine eigene Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder Funktionsgarantie für Waren eines Anbieters, sofern eine solche nicht ausdrücklich von ihr selbst erklärt wurde.
Teil B – Verkaufs- und Leistungsbedingungen des jeweiligen Anbieters
§ 10 Geltungsbereich des Teils B
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge zwischen dem Kunden und dem im jeweiligen Angebot beziehungsweise spätestens vor Abgabe der Bestellung ausgewiesenen Anbieter.
(2) Anbieter sind ausschließlich gewerbliche Verkäufer beziehungsweise Leistungserbringer.
(3) Die Plattformbetreiberin kann Kommunikation und Abwicklung im Auftrag des Anbieters übernehmen. Vertraglicher Leistungsschuldner bleibt der jeweilige Anbieter.
§ 11 Preise, Altteilpfand und Zahlungsbedingungen
(1) Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot angegebenen Preise.
(2) Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit Umsatzsteuer anfällt.
(3) Zusätzlich anfallende Versand-, Speditions- oder sonstige Kosten werden dem Kunden vor Abgabe der verbindlichen Bestellung mitgeteilt.
(4) Die jeweils verfügbaren Zahlungsmittel werden im Bestellprozess angezeigt.
(5) Zahlungen erfolgen unmittelbar an den Anbieter beziehungsweise einen für ihn tätigen Zahlungsdienstleister.
(6) Bei einer vereinbarten Zahlung per Vorkasse wird die für die Bestellung maßgebliche Bankverbindung mitgeteilt. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nach Zahlungseingang, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(7) Erstattungen erfolgen grundsätzlich über den ursprünglich verwendeten Zahlungsweg, soweit dies technisch möglich und rechtlich zulässig ist.
(8) Wird zusätzlich zum Gesamtpreis einer Ware ein rückerstattbares Altteilpfand verlangt, wird dieses gesondert neben dem Gesamtpreis ausgewiesen und nicht in diesen einbezogen.
(9) Der zunächst zu zahlende Betrag kann sich deshalb aus dem Gesamtpreis der Waren beziehungsweise Leistungen, gegebenenfalls weiteren ausgewiesenen Kosten und dem zusätzlich zu leistenden rückerstattbaren Altteilpfand zusammensetzen.
§ 12 Lieferumfang und Produktbeschaffenheit
(1) Der konkrete Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Produktangebot, der Produktbeschreibung und gegebenenfalls einer individuellen Vereinbarung.
(2) Zubehör, Anbauteile, Betriebsstoffe oder sonstige Bestandteile sind nur dann Bestandteil des geschuldeten Lieferumfangs, wenn dies im jeweiligen Angebot ausdrücklich angegeben ist.
(3) Dies gilt insbesondere für:
a) Stellmotoren,
b) Buchsen,
c) Sensoren,
d) Steuergeräte,
e) Lagerböcke,
f) Betriebs- und Getriebeöle sowie
g) sonstige Anbauteile.
(4) Bei bestimmten Verteilergetrieben kann eine bereits vorhandene eingepresste Buchse technisch bedingt am Bauteil verbleiben. Soweit dies im jeweiligen Produktangebot entsprechend ausgewiesen ist, wird diese vorhandene Bestandskomponente ohne gesonderte Berechnung mit überlassen und ist nicht Gegenstand des geschuldeten Aufarbeitungsumfangs.
Die Buchse wird vor dem Versand geprüft. Durch diese Prüfung wird keine bestimmte Restlebensdauer oder Haltbarkeit zugesagt.
(5) Eine am Bauteil verbleibende Buchse ist nur dann Bestandteil der freiwilligen Garantie nach § 24, wenn dies im konkreten Angebot ausdrücklich angegeben ist.
Zwingende gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
(6) Bei generalüberholten Bauteilen handelt es sich nicht um fabrikneue Bauteile. Sie werden nach Maßgabe der Produktbeschreibung technisch aufgearbeitet.
(7) Welche Teile bei einer Überholung erneuert, geprüft, überarbeitet oder wiederverwendet werden, richtet sich nach dem im jeweiligen Angebot beschriebenen Leistungsumfang beziehungsweise einer individuellen Vereinbarung.
(8) Technisch bedingte Restmengen von Schmier-, Prüf- oder Konservierungsöl sowie übliche, aus dem Aufbereitungsprozess stammende Beschichtungs- oder Lackrückstände stellen keinen Sachmangel dar, soweit diese Eigenschaften im konkreten Angebot entsprechend beschrieben wurden und weder Funktion noch gewöhnliche Verwendbarkeit des Bauteils beeinträchtigen.
(9) Soweit Produktabbildungen Zubehör oder Bestandteile zeigen, die nach der konkreten Produktbeschreibung nicht zum Lieferumfang gehören, ist der ausdrücklich beschriebene Lieferumfang maßgeblich.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des für die jeweilige Ware vereinbarten Kaufpreises bleibt die gelieferte Ware Eigentum des jeweiligen Anbieters.
§ 14 Lieferung und Versand
(1) Liefergebiete, Lieferbeschränkungen, Versandarten und gegebenenfalls anfallende Versandkosten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise den gesonderten Zahlungs- und Versandinformationen.
(2) Die im Angebot angegebenen Liefer- beziehungsweise Versandzeiten sind maßgeblich.
(3) Angaben über einen Versand am selben Tag beziehen sich ausschließlich auf die Übergabe an den Transportdienstleister und stellen keine Garantie eines bestimmten Zustelltermins dar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Gegenüber Verbrauchern richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei einem Versendungskauf mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmer über, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Bei Speditionslieferungen hat der Kunde im zumutbaren Umfang dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarte Lieferstelle erreichbar und eine Annahme der Sendung möglich ist.
(7) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch keine zusätzlichen, vom Kunden nicht übernommenen Kosten entstehen.
(8) Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß angebotene Lieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an oder scheitert eine Zustellung aufgrund von ihm schuldhaft falsch oder unvollständig mitgeteilter Lieferangaben, richten sich die Rechte des Anbieters nach den gesetzlichen Vorschriften.
(9) Erforderliche und nachweisbare Mehrkosten einer vom Kunden schuldhaft verursachten erneuten Versendung, Einlagerung oder Speditionsanfahrt können nach den gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.
§ 15 Fahrzeugangaben, Teilezuordnung und Einbau
(1) Der Kunde hat die für die Fahrzeug- und Teilezuordnung abgefragten Angaben vollständig und zutreffend mitzuteilen.
(2) Wird die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) benötigt, hat der Kunde diese vollständig und korrekt zu übermitteln.
(3) Der Kunde hat auf Nachfrage weitere für die technische Zuordnung erforderliche Angaben zur Verfügung zu stellen.
(4) Beruht eine falsche Teilezuordnung auf schuldhaft falschen oder unvollständigen Angaben des Kunden, können hierdurch verursachte erforderliche Mehrkosten nach den gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden.
(5) Eine vom Anbieter auf Grundlage zutreffender Fahrzeugdaten ausdrücklich bestätigte Teilezuordnung bleibt hiervon unberührt.
(6) Technische Einbau-, Befüll-, Kalibrierungs-, Adaptions- und Initialisierungsvorgaben des Fahrzeug- beziehungsweise Teileherstellers sind einzuhalten.
(7) Es dürfen nur für das jeweilige Fahrzeug und Bauteil geeignete beziehungsweise freigegebene Betriebs- und Schmierstoffe verwendet werden.
(8) Soweit bestimmte Maßnahmen Voraussetzung einer freiwilligen Garantie sind, ergeben sich diese aus § 24 sowie aus den vor Vertragsschluss mitgeteilten produktspezifischen Angaben.
(9) Die gesetzlichen Mängelrechte werden nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass eine Voraussetzung der freiwilligen Garantie nicht erfüllt wurde.
(10) Schäden, die nachweislich auf unsachgemäßen Einbau, ungeeignete Betriebsstoffe, fehlerhafte Kalibrierung oder Adaption, nicht freigegebene Veränderungen oder eine sonstige vom Kunden zu vertretende Fehlbehandlung zurückzuführen sind, stellen keinen vom Anbieter zu verantwortenden Sachmangel dar. Gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt.
(11) Soweit eine bestellte Modifikation oder Zusatzleistung eine behördliche Abnahme, Eintragung oder sonstige Genehmigung für die Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr erfordert, obliegt deren Veranlassung dem Kunden, soweit im jeweiligen Angebot nichts anderes angegeben ist.
§ 16 Austauschverfahren und Altteilpfand
(1) Bei entsprechend gekennzeichneten Austauschprodukten erhält der Kunde ein aufgearbeitetes beziehungsweise generalüberholtes Austauschbauteil und verpflichtet sich, das dadurch ersetzte Altteil an den Anbieter zurückzugeben.
(2) Die Rückgabe eines geeigneten Altteils ist Bestandteil des vereinbarten Austauschverfahrens. Das Altteilpfand dient der Sicherung dieser Rückgabeverpflichtung.
(3) Die Zahlung des Altteilpfands allein berechtigt den Kunden nicht dazu, das rückgabepflichtige Altteil dauerhaft zu behalten.
(4) Soweit im konkreten Angebot kein anderer Betrag angegeben ist, beträgt das Altteilpfand 500,00 € je austauschpflichtigem Bauteil.
(5) Das ersetzte Altteil ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Austauschbauteils entsprechend den für die Bestellung geltenden Rücksendeinformationen zurückzusenden.
(6) Ein geeignetes Altteil muss
a) dem vereinbarten beziehungsweise gelieferten Typ entsprechen,
b) vollständig sein,
c) grundsätzlich ungeöffnet und nicht in Einzelteile zerlegt sein,
d) über ein zur Wiederaufarbeitung geeignetes Gehäuse verfügen,
e) die für die Wiederaufarbeitung wesentlichen Bestandteile enthalten und
f) frei von erheblichen Bruch-, Brand-, Unfall- oder sonstigen außergewöhnlichen Schäden sein, die eine Wiederaufarbeitung technisch oder wirtschaftlich ausschließen.
(7) Normaler betriebsbedingter Verschleiß sowie der Defekt, der Anlass für den Austausch war, stehen der Eignung grundsätzlich nicht entgegen.
(8) Soweit im konkreten Produktangebot ausdrücklich vorausgesetzt, muss das zurückgegebene Altteil ein Original-/OE-Bauteil oder ein vom Anbieter vorab als geeignet bestätigtes gleichwertiges Bauteil sein.
(9) Typenschilder, Teilenummern, Herstellerkennzeichnungen oder sonstige zur eindeutigen Identifikation erforderliche Merkmale dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht worden sein, soweit dadurch die Zuordnung des Altteils verhindert oder wesentlich erschwert wird.
(10) Der Kunde hat das Altteil transportsicher, stoßgeschützt und erforderlichenfalls auslaufsicher zu verpacken.
(11) Soweit mit dem Austauschbauteil eine für die Rücksendung geeignete Transportverpackung, Palette oder Transportsicherung zur Verfügung gestellt wurde, soll diese für die Altteilrückgabe wiederverwendet werden. Ist sie beschädigt oder für einen sicheren Rücktransport ungeeignet, ist eine andere geeignete transportsichere Verpackung zu verwenden.
(12) Bei einer regulären Altteilrückgabe ist vorhandenes Altöl entsprechend den mitgeteilten Versandhinweisen vor Versand ausreichend abzulassen.
(13) Bei einer Rücksendung zur Mängel- oder Garantieprüfung kann der Anbieter abweichend hiervon verlangen, vorhandenes Öl für Untersuchungszwecke im Bauteil zu belassen.
(14) Soweit der Anbieter ein Rücksendeetikett oder einen organisierten Rücktransport bereitstellt, gelten die für die betreffende Bestellung mitgeteilten Versandbedingungen.
(15) Der Kunde kann eine vertragliche Altteilrückgabe auch selbst über einen geeigneten Transportdienstleister organisieren, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Von ihm selbst beauftragte Transportleistungen trägt der Kunde grundsätzlich selbst.
(16) Für schwere oder sperrige Altteile beziehungsweise Rücksendungen aus dem Ausland gelten die vor Vertragsschluss mitgeteilten beziehungsweise individuell vereinbarten Rücktransportbedingungen.
(17) Die gesetzliche Gefahrtragung bleibt unberührt.
(18) Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden und erforderliche Mehrkosten, die er durch schuldhaft unzureichende Verpackung oder schuldhafte Missachtung ausdrücklich mitgeteilter Versandvorgaben verursacht.
(19) Der Einlieferungs- beziehungsweise Versandnachweis soll bis zum Abschluss der Altteilabwicklung aufbewahrt werden. Bei Verlust oder Transportschäden hat der Kunde im zumutbaren Umfang an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.
§ 17 Prüfung, Pfanderstattung und Eigentum am Altteil
(1) Der Anbieter kann das zurückgesandte Altteil nach Eingang auf Typ, Identität, Vollständigkeit, Zustand und Eignung zur Wiederaufarbeitung prüfen.
(2) Wird das Altteil als geeignet angenommen, erfolgt die Erstattung des Altteilpfands nach Eingang und erfolgreicher Prüfung des Altteils. Die Rückerstattung kann bis zu 30 Tage in Anspruch nehmen.
(3) Mit Annahme des eingesandten Bauteils als geeignetes Altteil überträgt der Kunde das Eigentum an diesem Altteil auf den Anbieter; der Anbieter nimmt die Eigentumsübertragung an.
(4) Der Kunde darf nur ein Altteil übergeben, über das er als Eigentümer oder aufgrund einer entsprechenden Berechtigung verfügen darf.
(5) Stellt der Anbieter fest, dass das zurückgesandte Altteil die vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Kunde unter Angabe der wesentlichen Gründe informiert.
(6) Die Rücksendung eines ungeeigneten Altteils begründet keinen Anspruch auf Erstattung des Altteilpfands.
Soweit nach den Umständen möglich und zumutbar, kann der Kunde innerhalb einer vom Anbieter gesetzten angemessenen Nachfrist ein geeignetes Altteil nachreichen.
Wird auch innerhalb dieser Nachfrist kein geeignetes Altteil zurückgegeben, gilt § 18.
(7) Ein nicht als geeignet angenommenes Altteil bleibt grundsätzlich Eigentum des Kunden.
(8) Der Kunde kann die Rücksendung des als ungeeignet abgelehnten Altteils verlangen.
Die hierfür anfallenden Rücktransportkosten trägt der Kunde, soweit er vor Abgabe seiner Vertragserklärung über diese Kosten beziehungsweise, wenn deren konkrete Höhe vernünftigerweise noch nicht bestimmt werden konnte, über deren mögliches Anfallen informiert wurde.
Die konkrete Höhe beziehungsweise Berechnungsweise ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder den Zahlungs- und Versandinformationen. Vor Durchführung eines kostenpflichtigen Rücktransports wird dem Kunden der konkret anfallende Betrag mitgeteilt.
(9) Alternativ kann der Kunde ausdrücklich erklären, dass das nicht geeignete Altteil durch den Anbieter verwertet beziehungsweise fachgerecht entsorgt werden darf.
(10) Eine Verwertung oder Entsorgung erfolgt nicht allein aufgrund des Schweigens oder Ausbleibens einer Rückmeldung des Kunden.
(11) Ein Eigentumsübergang hinsichtlich eines nicht als geeignet angenommenen Altteils auf den Anbieter findet nur aufgrund einer ausdrücklichen Einigung mit dem Kunden oder einer gesetzlichen Grundlage statt.
§ 18 Verspätete oder unterbliebene Altteilrückgabe
(1) Wird innerhalb der vereinbarten 14-Tages-Frist kein geeignetes Altteil zurückgegeben, erinnert der Anbieter den Kunden an die Rückgabe und setzt ihm eine angemessene zusätzliche Frist.
(2) Gibt der Kunde auch innerhalb dieser zusätzlichen Frist schuldhaft kein geeignetes Altteil zurück, kann der Anbieter anstelle einer konkreten Schadensberechnung einen pauschalierten Altteilausfallschaden in Höhe von 797,50 € verlangen.
(3) Das bereits geleistete Altteilpfand wird vollständig auf diesen Betrag angerechnet.
Bei einem Altteilpfand von 500,00 € verbleibt daher ein weiterer Betrag von höchstens 297,50 €.
(4) Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Bereits geleistetes Altteilpfand und eine gegebenenfalls gezahlte Schadenspauschale werden auf den tatsächlich nachgewiesenen Schaden angerechnet.
(6) Der pauschalierte Altteilausfallschaden stellt keine Vertragsstrafe dar.
(7) Hat der Kunde die unterbliebene oder verspätete Rückgabe nicht zu vertreten, fällt wegen der Verzögerung kein pauschalierter Altteilausfallschaden an.
(8) Macht der Anbieter Schadensersatz statt der Rückgabe geltend und wird dieser vollständig erfüllt, kann nicht zusätzlich nochmals die Rückgabe desselben Altteils verlangt werden. Das Eigentum am nicht zurückgegebenen Altteil verbleibt beim Kunden.
(9) Wird ein geeignetes Altteil nach Ablauf der Frist noch angeboten, kann der Anbieter die verspätete Rückgabe nach vorheriger Abstimmung akzeptieren. Eine dadurch eintretende Schadensminderung wird zugunsten des Kunden berücksichtigt.
(10) Eine zusätzliche Verwaltungs- oder Bearbeitungsgebühr für eine verspätete Rückgabe wird nur erhoben, wenn sie vor Annahme der verspäteten Rückgabe ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart wurde.
§ 19 Nicht ausreichend entleerte Altteile und außergewöhnliche Verschmutzung
(1) Bei der regulären Altteilrückgabe ist vorhandenes Altöl entsprechend den mitgeteilten Rücksendehinweisen vor dem Versand ausreichend abzulassen. Das Altteil ist transportsicher und erforderlichenfalls auslaufsicher zu verpacken.
(2) Wird ein Altteil entgegen diesen Vorgaben vom Kunden schuldhaft nicht ausreichend entleert zurückgesandt und entsteht dem Anbieter hierdurch tatsächlich zusätzlicher Reinigungs-, Handhabungs-, Verpackungs- oder Entsorgungsaufwand, kann der Anbieter hierfür einen pauschalierten Mehraufwendungsersatz in Höhe von 50,00 € je betroffenem Altteil verlangen.
Der vom Kunden aufgrund dieser Pauschale zu zahlende Endbetrag beträgt 50,00 €.
(3) Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein zusätzlicher Aufwand beziehungsweise Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Aufwand beziehungsweise Schaden entstanden ist.
(4) Die Pauschale fällt nicht für normale gebrauchsbedingte Verschmutzungen eines Altteils an.
(5) Die Pauschale fällt insbesondere nicht an, wenn der Anbieter im Rahmen einer Mängel- oder Garantieprüfung ausdrücklich angewiesen hat, vorhandenes Öl für Untersuchungszwecke im Bauteil zu belassen.
(6) Entstehen durch eine sonstige schuldhafte Missachtung ausdrücklich mitgeteilter Verpackungs- oder Versandvorgaben nachweislich weitere Schäden oder notwendige Mehrkosten, richten sich etwaige Ansprüche des Anbieters nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine aufgrund Absatz 2 bereits gezahlte Pauschale ist auf denselben Schaden beziehungsweise Mehraufwand anzurechnen.
§ 20 Prüfung und Überholung des kundeneigenen Bauteils
(1) Soweit angeboten, kann der Kunde sein eigenes defektes Bauteil zur Prüfung und/oder Überholung an den Anbieter einsenden.
(2) Leistungsumfang, Preis, voraussichtliche Bearbeitungszeit sowie eine gegebenenfalls anfallende Prüf- oder Diagnosepauschale ergeben sich aus dem jeweiligen Produktangebot oder einer individuellen Vereinbarung.
(3) Wird im Angebot eine Prüf- oder Diagnosepauschale vereinbart, gelten die dort ausgewiesene Höhe und der bezeichnete Leistungsumfang.
(4) Ist im Angebot vorgesehen, dass eine Prüf- oder Diagnosepauschale bei anschließender Beauftragung beziehungsweise Durchführung der Instandsetzung angerechnet wird, erfolgt die Anrechnung entsprechend dieser Vereinbarung.
(5) Der Kunde hat dem Anbieter die ihm bekannten
a) Symptome,
b) Vorschäden,
c) bereits durchgeführten Reparaturversuche,
d) Veränderungen am Bauteil sowie
e) sonstigen für die Diagnose relevanten Umstände
auf Nachfrage vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
(6) Soweit im jeweiligen Angebot vorausgesetzt, kann die Einsendung davon abhängig gemacht werden, dass das Bauteil vollständig, nicht zerlegt beziehungsweise nicht bereits geöffnet und frei von erheblichen äußeren Bruch-, Brand- oder Unfallschäden ist.
(7) Der Anbieter darf das eingesandte Bauteil zur Feststellung seines Zustands, der Schadensursache und der Reparaturfähigkeit im Rahmen des beauftragten Prüfungs- beziehungsweise Überholungsumfangs fachgerecht untersuchen und erforderlichenfalls öffnen beziehungsweise zerlegen.
(8) Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die vereinbarte Überholung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll durchführbar ist, wird der Kunde hierüber informiert.
Zusätzliche oder vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang abweichende Arbeiten werden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden kostenpflichtig ausgeführt.
(9) Soweit die vereinbarte Überholung nicht durchgeführt werden kann, ist die Vergütung für den nicht erbrachten Überholungsanteil nicht geschuldet.
Ein für den nicht erbrachten Überholungsanteil bereits gezahlter Betrag wird zurückerstattet.
Eine vor Vertragsschluss wirksam vereinbarte und tatsächlich erbrachte Prüf- oder Diagnoseleistung sowie sonstige bereits ausdrücklich vereinbarte und erbrachte Leistungen bleiben hiervon unberührt.
(10) Ist das eingesandte Bauteil nicht reparierbar oder ist eine über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Reparatur erforderlich und entscheidet sich der Kunde gegen deren Beauftragung, kann der Kunde insbesondere
a) die Rücksendung seines Bauteils verlangen,
b) einer angebotenen Austauschlösung zustimmen oder
c) ausdrücklich einer Verwertung beziehungsweise fachgerechten Entsorgung zustimmen.
(11) Verlangt der Kunde die Rücksendung des nicht reparierten Bauteils, trägt er die hierfür anfallenden Rückversandkosten, soweit er vor Abgabe seiner Vertragserklärung über diese Kosten beziehungsweise, wenn deren konkrete Höhe vernünftigerweise noch nicht bestimmt werden konnte, über deren mögliches Anfallen informiert wurde.
Die konkrete Höhe beziehungsweise Berechnungsweise ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder den Zahlungs- und Versandinformationen und wird dem Kunden vor Durchführung des kostenpflichtigen Rücktransports mitgeteilt.
(12) Wird die vereinbarte Überholung durchgeführt, ist der Rückversand des überholten Bauteils im vereinbarten Preis enthalten, soweit dies im konkreten Angebot entsprechend ausgewiesen ist.
(13) Entscheidet sich der Kunde für eine angebotene Austauschlösung und soll sein eingesandtes Bauteil dabei als Austausch- beziehungsweise Altteil beim Anbieter verbleiben, werden die hierfür geltenden Bedingungen vor Umsetzung mit dem Kunden vereinbart.
Das Eigentum an dem eingesandten Bauteil geht nur aufgrund einer entsprechenden Einigung auf den Anbieter über.
(14) Das Eigentum am kundeneigenen Bauteil bleibt im Übrigen beim Kunden.
Die bloße Einsendung, Untersuchung, Öffnung oder Zerlegung des Bauteils führt nicht zu einem Eigentumsübergang.
(15) Eine Verwertung oder Entsorgung des kundeneigenen Bauteils erfolgt ausschließlich aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmung des Kunden oder einer gesetzlichen Berechtigung.
Das bloße Ausbleiben einer Rückmeldung gilt nicht als Zustimmung.
(16) Reagiert der Kunde nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses trotz Aufforderung und angemessener Frist nicht auf die Bitte um Entscheidung über das weitere Vorgehen, bleiben die gesetzlichen Rechte des Anbieters, insbesondere wegen eines etwaigen Annahmeverzugs, unberührt.
Notwendige und tatsächlich entstandene Mehraufwendungen für die Aufbewahrung und Erhaltung des Bauteils können unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden.
(17) Bei der Überholung eines kundeneigenen Bauteils fällt grundsätzlich kein Altteilpfand an, soweit im konkreten Angebot nichts anderes angegeben wird.
(18) Welche Verschleiß- und Ersatzteile im Rahmen der Überholung erneuert werden, richtet sich nach dem konkreten Produktangebot beziehungsweise dem individuell vereinbarten Reparaturumfang.
(19) Der Kunde hat das Bauteil transportsicher und erforderlichenfalls auslaufsicher zu verpacken.
Soweit ein Versandetikett bereitgestellt oder ein Transport organisiert wird, gelten die für die jeweilige Bestellung mitgeteilten Versandbedingungen.
(20) Zusätzliche kostenpflichtige Abholleistungen eines Transportdienstleisters werden nur nach vorheriger Vereinbarung berechnet.
§ 21 Optionale Zusatzleistungen und Modifikationen
(1) Soweit angeboten, können zusammen mit einer Ware zusätzliche Leistungen gebucht werden, beispielsweise
a) technische Verstärkungen,
b) die Nachrüstung einer Ölablassschraube oder
c) sonstige ausdrücklich bezeichnete Bearbeitungen.
(2) Preis und Leistungsumfang ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(3) Zusatzleistungen werden nur ausgeführt, soweit sie technisch möglich sind.
(4) Stellt der Anbieter vor Ausführung fest, dass eine gebuchte Zusatzleistung technisch nicht durchgeführt werden kann, wird der Kunde informiert. Für die nicht erbrachte Leistung bereits gezahlte Beträge werden zurückerstattet.
(5) Zusätzliche, nicht bereits vereinbarte kostenpflichtige Arbeiten werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden ausgeführt.
(6) Bei Verbrauchern beginnt eine Dienst- beziehungsweise Werkleistung vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist nur, wenn die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen beziehungsweise das ausdrückliche Verlangen des Verbrauchers vorliegen.
(7) Ein bestehendes Widerrufsrecht für eine entgeltliche Dienstleistung erlischt nicht allein mit Beginn der Arbeiten, sondern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei vollständiger Leistungserbringung.
(8) Wertersatz für bis zu einem Widerruf bereits erbrachte Leistungen kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden.
(9) Ein bestehendes Widerrufsrecht hinsichtlich einer gleichzeitig gelieferten Ware bleibt grundsätzlich unberührt, soweit kein gesetzlicher Ausschluss- oder Erlöschensgrund vorliegt.
§ 22 Werkstattleistungen des Anbieters
(1) Bietet der Anbieter selbst den Ein- und/oder Ausbau eines Bauteils als gesondert buchbare Leistung an, ergeben sich Preis, Leistungsort und Leistungsumfang aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Ist die Leistung im Shop zu einem Festpreis buchbar und der Anbieter als Leistungserbringer ausgewiesen, kommt der Werkstattvertrag unmittelbar zwischen Kunde und Anbieter zustande.
(3) Der Kunde hat das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt in einem für die Durchführung der vereinbarten Arbeiten geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen.
(4) Werden im Rahmen der Arbeiten zusätzliche, bei Vertragsschluss nicht erkennbare Reparatur- oder Zusatzarbeiten erforderlich, werden diese nicht ohne vorherige Zustimmung des Kunden kostenpflichtig durchgeführt.
(5) Angegebene Einbau- beziehungsweise Bearbeitungszeiten sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, voraussichtliche Richtwerte.
(6) Ein Leih- oder Ersatzfahrzeug gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart beziehungsweise bestätigt wurde.
(7) Gegenstand des Werkstattvertrages ist ausschließlich der konkret vereinbarte Leistungsumfang.
§ 23 Gesetzliche Mängelrechte
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
(2) Im Falle eines Sachmangels richten sich Art und Umfang der Nacherfüllung sowie die hierfür erforderlichen Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Wurde eine mangelhafte Ware entsprechend ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut oder angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, bleiben gesetzliche Ansprüche auf erforderliche Aus- und Einbauaufwendungen unberührt.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf gelten zusätzlich die gesetzlichen Sonderbestimmungen zur Nacherfüllung.
Bevor der Anbieter eine Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durchführt, wird der Verbraucher nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere darüber informiert,
a) dass ihm das gesetzliche Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung zusteht und
b) dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen des betreffenden Mangels einmalig um zwölf Monate verlängert.
(5) Wird die Nacherfüllung durch Nachbesserung durchgeführt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die einmalige Verlängerung der ursprünglichen Verjährungsfrist.
(6) Eine freiwillige Garantie gemäß § 24 schränkt die gesetzlichen Mängelrechte nicht ein.
(7) Soweit generalüberholte oder sonstige angebotene Waren rechtlich als gebrauchte Waren einzuordnen sind, wird gegenüber Verbrauchern eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf ein Jahr nur dann wirksam vereinbart, wenn
a) der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens auf die Verkürzung hingewiesen wurde und
b) die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Die bloße Einbeziehung dieser AGB bewirkt gegenüber Verbrauchern keine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(8) Schäden, die ausschließlich auf einen nach Gefahrübergang erfolgten unsachgemäßen Einbau, eine fehlerhafte Kalibrierung beziehungsweise Adaption, ungeeignete Betriebsstoffe, äußere Gewalteinwirkung oder eine sonstige nicht bestimmungsgemäße Behandlung zurückzuführen sind, stellen keinen vom Anbieter zu verantwortenden Sachmangel dar.
(9) Gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt.
(10) Der Kunde wird gebeten, zur möglichst schnellen Bearbeitung einer Reklamation, soweit vorhanden und für die Prüfung relevant, insbesondere folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bereitzustellen:
a) Bestell- oder Rechnungsnummer,
b) FIN,
c) Kilometerstand,
d) Einbaudatum beziehungsweise Einbaurechnung,
e) vorhandene Diagnose- und Fehlercodes,
f) vorhandene Kalibrierungs- beziehungsweise Adaptionsnachweise,
g) Angaben zu verwendeten Betriebsstoffen sowie
h) Fotos oder Videos des beanstandeten Zustands.
(11) Das Fehlen einzelner Unterlagen führt bei Verbrauchern nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte.
(12) Für Kaufleute bleibt § 377 HGB unberührt.
§ 24 Freiwillige 12-Monats-Garantie
24.1 Gesetzliche Rechte und freiwillige Garantie
(1) Für Produkte, die im jeweiligen Angebot ausdrücklich mit „12 Monate Garantie“, „12-Monats-Garantie“ oder einer inhaltsgleichen Garantieangabe gekennzeichnet sind, wird zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten die nachfolgend beschriebene freiwillige Garantie gewährt.
(2) Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln bestehen unabhängig von dieser Garantie. Ihre Inanspruchnahme ist unentgeltlich. Diese gesetzlichen Rechte werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.
(3) Der Kunde ist nicht verpflichtet, zunächst die Garantie in Anspruch zu nehmen. Gesetzliche Mängelrechte können bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen unmittelbar gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.
24.2 Garantiegeber
Garantiegeber für die derzeit entsprechend gekennzeichneten Produkte ist:
Getriebe Union
P. Gitonas
Bahnhofstr. 168–174
44629 Herne
Deutschland
Telefon: +49 234 6060965
E-Mail: office@getriebeunion.de
nachfolgend „Garantiegeber“.
Garantieanfragen können auch über den Plattformservice und die Kundenbetreuung von verteilergetriebe24.de eingereicht werden.
Die Plattformbetreiberin kann die organisatorische Kommunikation und Weiterleitung übernehmen. Garantiegeber und Schuldner der Leistungen aus dieser freiwilligen Garantie bleibt der vorstehend bezeichnete Garantiegeber.
24.3 Garantierte Waren
(1) Die Garantie gilt ausschließlich für Produkte, die im konkreten Angebot ausdrücklich mit der 12-monatigen Garantie gekennzeichnet sind.
Hierzu können insbesondere gehören:
a) generalüberholte Verteilergetriebe,
b) generalüberholte Vorderachsgetriebe,
c) generalüberholte Hinterachsgetriebe,
d) generalüberholte Differentiale,
e) entsprechende Austauschbauteile sowie
f) durch den Garantiegeber überholte kundeneigene Bauteile,
soweit die Garantie beim jeweiligen Produkt ausdrücklich ausgewiesen ist.
(2) Andere Waren, Zubehörteile oder Leistungen sind nur dann von dieser Garantie erfasst, wenn dies ausdrücklich angegeben wurde.
24.4 Nicht automatisch mitgarantierte Komponenten
(1) Die freiwillige Garantie bezieht sich grundsätzlich auf das im jeweiligen Angebot bezeichnete überholte Hauptbauteil.
(2) Zusätzlich mitgelieferte, technisch am Hauptbauteil verbleibende oder bereits am Fahrzeug vorhandene Komponenten sind nur dann Bestandteil der freiwilligen Garantie, wenn dies ausdrücklich angegeben ist.
Dies betrifft insbesondere:
a) Stellmotoren,
b) Buchsen,
c) Sensoren,
d) Steuergeräte,
e) Lagerböcke,
f) Betriebs- und Schmierstoffe sowie
g) sonstige Anbauteile.
(3) Eine technisch bedingt am Getriebe verbleibende, bereits eingepresste Buchse wird durch ihre bloße Mitüberlassung nicht Bestandteil der freiwilligen Garantie für das überholte Hauptbauteil.
(4) Gesetzliche Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.
24.5 Garantiedauer und Kilometerbegrenzung
(1) Die freiwillige Garantie beträgt 12 Monate ohne Kilometerbegrenzung.
(2) Innerhalb der Garantiezeit besteht keine bestimmte Kilometerobergrenze. Ein Garantieanspruch ist daher nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Fahrzeug während der Garantiezeit eine bestimmte Fahrleistung erreicht hat.
(3) Kilometerstände bei Einbau und im Zeitpunkt der Beanstandung können zur technischen Beurteilung, Dokumentation und Prüfung der Schadensursache verlangt werden. Die Angabe des Kilometerstands begründet für sich allein keine Kilometerbegrenzung der Garantie.
(4) Die sonstigen Voraussetzungen und Ausschlüsse dieser Garantie, insbesondere hinsichtlich fachgerechten Einbaus, Kalibrierung beziehungsweise Adaption, geeigneter Betriebsstoffe, bestimmungsgemäßer Verwendung und schadensursächlicher äußerer Einflüsse, bleiben unberührt.
(5) Bei einem gelieferten Austausch- oder Ersatzbauteil beginnt die Garantie mit Übergabe des garantierten Bauteils an den Kunden beziehungsweise einen von ihm bestimmten Empfänger.
(6) Bei der Überholung eines kundeneigenen Bauteils beginnt die Garantie mit Übergabe des fertig überholten Bauteils an den Kunden beziehungsweise einen von ihm bestimmten Empfänger.
(7) Wird das garantierte Bauteil unmittelbar durch den Garantiegeber eingebaut, beginnt die Garantie mit Übergabe des Fahrzeugs nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten.
(8) Eine Reparatur oder ein Austausch im Rahmen dieser freiwilligen Garantie lässt die ursprünglich vereinbarte Garantiezeit grundsätzlich weiterlaufen und setzt keine neue 12-monatige Garantiezeit in Gang, soweit nicht ausdrücklich eine neue Garantie erklärt wird.
(9) Gesetzliche Verjährungs- und Verlängerungsregelungen für gesetzliche Mängelansprüche bleiben hiervon unberührt.
24.6 Räumlicher Geltungsbereich
Die freiwillige Garantie gilt für entsprechend garantierte Produkte, die im Rahmen einer Bestellung nach Deutschland oder Österreich geliefert wurden.
Bei einer im Einzelfall vereinbarten Lieferung in ein anderes Land gilt die Garantie nur, wenn dies ausdrücklich bestätigt wurde.
24.7 Inhalt der Garantieleistung
(1) Die Garantie umfasst die Funktionsfähigkeit des garantierten überholten Bauteils bei bestimmungsgemäßer Verwendung unter Einhaltung dieser Garantiebedingungen.
(2) Tritt während der Garantiezeit ein vom Garantieumfang erfasster Funktionsdefekt auf, prüft der Garantiegeber den Garantiefall.
(3) Liegt ein Garantiefall vor, wird das garantierte Bauteil nach Wahl des Garantiegebers
a) fachgerecht repariert oder
b) durch ein technisch gleichwertiges funktionsfähiges Bauteil ersetzt.
(4) Bei der Wahl zwischen Reparatur und Austausch können insbesondere Art des Defekts, technische Durchführbarkeit und wirtschaftlicher Aufwand berücksichtigt werden.
(5) Bei einem Austausch besteht im Rahmen der freiwilligen Garantie kein Anspruch auf ein fabrikneues Bauteil. Es kann ein fachgerecht generalüberholtes, technisch gleichwertiges Bauteil bereitgestellt werden.
(6) Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
24.8 Fachgerechter Einbau
(1) Voraussetzung der freiwilligen Garantie ist grundsätzlich der fachgerechte Einbau durch einen Kfz-Meisterbetrieb, soweit das garantierte Bauteil nicht unmittelbar vom Garantiegeber selbst eingebaut wurde.
(2) Der Einbau muss insbesondere entsprechend
a) den technischen Herstellervorgaben,
b) den produktspezifischen Einbauhinweisen,
c) den für das Fahrzeug geltenden technischen Vorgaben und
d) den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik
erfolgen.
(3) Auf Anforderung ist der fachgerechte Einbau durch geeignete Unterlagen, insbesondere eine Werkstattrechnung oder Werkstattbestätigung, nachzuweisen.
24.9 Kalibrierung, Adaption und Initialisierung
(1) Soweit für das jeweilige Fahrzeug oder Bauteil erforderlich, müssen nach dem Einbau die technisch notwendigen
a) Kalibrierungen,
b) Adaptionen,
c) Initialisierungen,
d) Anlernvorgänge sowie
e) sonstigen erforderlichen Diagnosemaßnahmen
fachgerecht durchgeführt werden.
(2) Auf Anforderung können vorhandene Diagnose-, Adaptions- oder Kalibrierungsnachweise verlangt werden.
24.10 Betriebs- und Schmierstoffe
(1) Für das garantierte Bauteil dürfen ausschließlich geeignete beziehungsweise vom Fahrzeug- oder Teilehersteller freigegebene Betriebs- und Schmierstoffe verwendet werden.
(2) Vorgeschriebene Füllmengen sowie bestehende Befüll-, Wechsel- und Wartungsvorgaben sind einzuhalten.
(3) Schäden sind von der freiwilligen Garantie nicht erfasst, soweit diese ursächlich insbesondere auf
a) ungeeignete Betriebs- oder Schmierstoffe,
b) falsche Befüllmengen,
c) verunreinigte Betriebsstoffe,
d) unzulässige Vermischungen oder
e) die Nichtbeachtung erforderlicher Wartungsvorgaben
zurückzuführen sind.
24.11 Produktspezifische Einbauvoraussetzungen
(1) Soweit im konkreten Produktangebot ausdrücklich als Garantiebedingung ausgewiesen, können für einzelne Bauteile zusätzliche technisch erforderliche Einbaumaßnahmen Voraussetzung der freiwilligen Garantie sein.
(2) Bei bestimmten Vorderachsgetrieben kann hierzu insbesondere der fachgerechte gleichzeitige Austausch des zugehörigen Lagerbocks gehören.
(3) Bei einzelnen Verteilergetrieben können produktspezifisch weitere technisch erforderliche Lager-, Befüll-, Kalibrierungs-, Adaptions- oder Einbauvorgaben bestehen.
(4) Solche zusätzlichen Garantiebedingungen werden dem Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung beim konkreten Produkt mitgeteilt.
(5) Der Garantiegeber kann einen geeigneten Nachweis über die Durchführung einer ausdrücklich als Garantiebedingung ausgewiesenen Maßnahme verlangen.
(6) Gesetzliche Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.
24.12 Vom Garantieumfang nicht erfasste Schäden
Nicht von der freiwilligen Garantie erfasst sind Schäden, soweit diese ursächlich zurückzuführen sind auf:
a) unsachgemäßen oder technisch fehlerhaften Einbau,
b) unterlassene erforderliche Kalibrierung, Adaption oder Initialisierung,
c) ungeeignete, falsche oder verunreinigte Betriebsstoffe,
d) falsche Befüllmengen,
e) äußere Gewalteinwirkung,
f) Unfall-, Brand-, Wasser- oder vergleichbare äußere Schäden,
g) unsachgemäße Verwendung oder Überlastung,
h) nicht bestimmungsgemäße Veränderungen des Bauteils,
i) nicht freigegebene leistungssteigernde Veränderungen des Fahrzeugs,
j) Motorsport-, Rennstrecken- oder vergleichbare Wettbewerbsnutzung,
k) nachträgliche unsachgemäße Reparatur- oder Veränderungsversuche,
l) normalen, der Laufleistung und Nutzung entsprechenden Verschleiß, soweit dieser nicht gerade Gegenstand der ausdrücklich zugesagten Garantieleistung ist,
m) eine technisch ungeeignete oder nicht den für das Fahrzeug maßgeblichen Herstellervorgaben entsprechende Bereifung, insbesondere unzulässige Abweichungen des Abrollumfangs, soweit hierdurch der Schaden verursacht wurde, oder
n) die Fortsetzung des Fahrzeugbetriebs trotz erkennbarer erheblicher Funktionsstörungen, soweit hierdurch der geltend gemachte Schaden verursacht oder wesentlich vergrößert wurde.
Die bloße gewerbliche Nutzung eines Fahrzeugs führt nicht automatisch zum Ausschluss der Garantie.
24.13 Tuning und Fahrzeugmodifikationen
(1) Eine nachträgliche Fahrzeugveränderung führt nicht allein deshalb zum vollständigen Verlust der freiwilligen Garantie.
(2) Nicht von der Garantie erfasst sind jedoch Schäden, soweit diese ursächlich mit einer nicht freigegebenen Leistungssteigerung oder sonstigen technischen Veränderung zusammenhängen.
(3) Dies gilt insbesondere bei Veränderungen, durch die das garantierte Bauteil gegenüber dem serienmäßigen Fahrzeugzustand einer wesentlich erhöhten Belastung ausgesetzt wird.
24.14 Geltendmachung der Garantie
(1) Tritt innerhalb der Garantiezeit ein möglicher Garantiefall auf, ist dieser dem Garantiegeber oder über den Plattformservice von verteilergetriebe24.de mitzuteilen.
(2) Zur möglichst schnellen Prüfung sollen, soweit vorhanden und relevant, insbesondere folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bereitgestellt werden:
a) Bestell- oder Rechnungsnummer,
b) Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN),
c) Kilometerstand beim Einbau,
d) aktueller Kilometerstand,
e) Einbaudatum,
f) ausführende Werkstatt,
g) Einbaurechnung beziehungsweise Werkstattbestätigung,
h) Beschreibung des aufgetretenen Fehlers,
i) vorhandene Fehler- und Diagnosecodes,
j) vorhandene Kalibrierungs- beziehungsweise Adaptionsnachweise,
k) Angaben zu Art und Menge des verwendeten Betriebs- beziehungsweise Schmierstoffs sowie
l) gegebenenfalls Fotos oder Videos des Schadensbildes.
(3) Das Fehlen einzelner Unterlagen führt nicht automatisch zum Verlust der Garantie, soweit sich das Vorliegen eines Garantiefalls auf andere geeignete Weise feststellen lässt.
24.15 Rücksendung und technische Prüfung
(1) Ein beanstandetes Bauteil soll vor einer Rücksendung mit dem Garantiegeber beziehungsweise dem Plattformservice abgestimmt werden.
(2) Der Kunde erhält Informationen zum weiteren Ablauf und gegebenenfalls zur Rücksendung beziehungsweise Abholung des Bauteils.
(3) Der Garantiegeber ist berechtigt, das beanstandete Bauteil zur Feststellung des Fehlers und seiner Ursache fachgerecht zu untersuchen und, soweit technisch erforderlich, zu öffnen oder zu zerlegen.
(4) Fordert der Garantiegeber für eine technische Schadensanalyse dazu auf, vorhandenes Öl im Bauteil zu belassen, ist dieses für die Untersuchung nicht vorab abzulassen.
(5) Eigenmächtige Zerlegungen oder Reparaturversuche vor Abschluss der Prüfung sollen unterbleiben.
(6) Eine vorherige Öffnung, Reparatur oder Veränderung führt nicht allein automatisch zum Verlust der Garantie. Ein Garantieanspruch kann jedoch ausgeschlossen sein, soweit hierdurch der geltend gemachte Schaden verursacht oder eine zuverlässige Feststellung der Schadensursache wesentlich verhindert wurde.
24.16 Transportkosten im Garantiefall
(1) Rücksendung beziehungsweise Abholung eines beanstandeten Bauteils sind vorab mit dem Garantiegeber beziehungsweise über den Plattformservice abzustimmen.
(2) Wird ein Garantiefall bestätigt, trägt der Garantiegeber die von ihm veranlassten oder zuvor genehmigten notwendigen Standardtransportkosten für das garantierte Bauteil innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs.
(3) Nicht abgestimmte Express-, Sonder-, Kurier-, Speditions- oder sonstige Mehrkosten werden nur übernommen, wenn diese zuvor ausdrücklich genehmigt wurden.
(4) Gesetzliche Ansprüche auf Transport- oder sonstige Kosten im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung bleiben hiervon unberührt.
24.17 Prüfkosten
(1) Für eine zur Feststellung eines anerkannten Garantiefalls erforderliche technische Prüfung wird keine gesonderte Prüf- oder Diagnosepauschale erhoben.
(2) Wird festgestellt, dass kein Garantiefall vorliegt, kann eine weitergehende kostenpflichtige Diagnose oder Untersuchung nur berechnet werden, wenn diese zuvor ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart wurde.
24.18 Ein- und Ausbaukosten sowie weitere Folgekosten
(1) Die freiwillige Garantie umfasst, soweit im konkreten Angebot oder einer individuellen Garantievereinbarung nichts Abweichendes zugesagt wurde, nicht:
a) Kosten für den Ausbau des beanstandeten Bauteils,
b) Kosten für den erneuten Einbau,
c) Abschleppkosten,
d) Miet- oder Ersatzfahrzeugkosten,
e) Reise- oder Übernachtungskosten,
f) Nutzungsausfall,
g) Verdienstausfall oder
h) sonstige mittelbare Folgekosten.
(2) Diese Einschränkung betrifft ausschließlich die freiwillige Garantie.
(3) Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben vollständig unberührt. Dies gilt insbesondere für gesetzliche Ansprüche auf erforderliche Aus- und Einbauaufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung.
24.19 Verbraucher und Unternehmer
Die freiwillige 12-Monats-Garantie gilt sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer, sofern das konkrete Produkt ausdrücklich mit dieser Garantie angeboten wird.
Zwingende gesetzliche Rechte und unterschiedliche gesetzliche Regelungen für Verbraucher und Unternehmer bleiben unberührt.
24.20 Bereitstellung der Garantieerklärung
Die vorstehenden Garantiebedingungen bilden die Garantieerklärung für die entsprechend gekennzeichneten Produkte.
Verbrauchern wird diese Garantieerklärung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
§ 25 Reklamations- und Prüfverfahren
(1) Reklamationen können über den Kundenservice von verteilergetriebe24.de oder unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Anbieter eingeleitet werden.
(2) Der Anbieter darf die beanstandete Ware zur Feststellung des behaupteten Mangels und seiner Ursache fachgerecht untersuchen und, soweit technisch erforderlich, öffnen beziehungsweise zerlegen.
(3) Der Kunde hat die Ware dem Anbieter im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(4) Bei Verbrauchsgüterkäufen erfolgt eine Nacherfüllung unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere bleiben das gesetzliche Wahlrecht des Verbrauchers sowie die gesetzlichen Informations-, Kosten- und Fristregelungen unberührt.
(5) Bei einem gesetzlichen Mängelfall werden einem Verbraucher keine gesonderten Kosten für eine zur Feststellung des Mangels erforderliche Prüfung auferlegt.
(6) Besteht kein gesetzlicher Mangel und wurde vor Durchführung ausdrücklich eine gesonderte kostenpflichtige Diagnose vereinbart, kann die vereinbarte Diagnosevergütung verlangt werden.
(7) Bei Rücksendungen zur Schadensanalyse sind die mitgeteilten Verpackungs- und Rücksendehinweise zu beachten.
(8) Fordert der Anbieter für die Schadensanalyse ausdrücklich dazu auf, vorhandenes Öl im Bauteil zu belassen, soll dieses vor Rücksendung nicht entfernt werden.
(9) Auswirkungen einer Missachtung von Prüfhinweisen auf gesetzliche Ansprüche bestehen nur, soweit hierdurch eine sachgerechte Prüfung tatsächlich unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird und dies dem Kunden zurechenbar ist.
§ 26 Widerrufsrecht, technische Prüfung und Wertersatz
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit kein gesetzlicher Ausschluss- oder Erlöschensgrund vorliegt.
(2) Einzelheiten ergeben sich aus der gesondert bereitgestellten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular.
(3) Unternehmern steht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht zu.
Umgang mit Waren
(4) Der Einbau, die Befüllung mit Betriebsstoffen, eine Kalibrierung beziehungsweise Adaption oder die Inbetriebnahme einer Ware führen für sich allein nicht automatisch zum Erlöschen eines bestehenden gesetzlichen Widerrufsrechts.
(5) Der Verbraucher hat jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, soweit dieser Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
(6) Die Entgegennahme einer nach Widerruf zurückgesandten Ware stellt weder ein Anerkenntnis dar, dass sich die Ware in unverändertem Zustand befindet, noch einen Verzicht auf einen gesetzlich bestehenden Wertersatzanspruch.
(7) Ein eingebautes, mit Betriebsstoffen befülltes, kalibriertes, adaptiertes, in Betrieb genommenes oder im Fahrbetrieb verwendetes Bauteil kann seine wirtschaftliche Verkehrsfähigkeit als bislang unbenutztes generalüberholtes Austauschbauteil erheblich verlieren. Soweit ein solcher Wertverlust auf einem zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht erforderlichen Umgang des Verbrauchers beruht, kann dieser Umstand bei der Ermittlung des tatsächlich eingetretenen Wertverlusts berücksichtigt werden.
(8) Bei den angebotenen Getrieben und sonstigen Antriebskomponenten können insbesondere
a) der Einbau in ein Fahrzeug,
b) die Befüllung mit Betriebs- oder Schmierstoffen,
c) eine Kalibrierung, Adaption oder Initialisierung,
d) die tatsächliche Inbetriebnahme oder der Fahrbetrieb,
e) technische Veränderungen,
f) eine unsachgemäße Behandlung oder
g) Beschädigungen
zu einem erheblichen Wertverlust führen, soweit der jeweilige Umgang über das zur Prüfung der Ware erforderliche Maß hinausgeht.
(9) Zur Feststellung des Zustands, der tatsächlichen Verwendung und eines etwaigen Wertverlusts ist der Anbieter berechtigt, eine nach einem Widerruf zurückgesandte Ware fachgerecht technisch zu untersuchen und, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, zu öffnen beziehungsweise zu zerlegen. Nach Eingang kann der Zustand der Ware insbesondere anhand von Serien- beziehungsweise Teilenummern, Fotos, Einbau- und Montagespuren, Betriebsstoff- und Ölrückständen, Lauf- und Verschleißspuren, Beschädigungen, Veränderungen oder Manipulationen, Spuren unsachgemäßer Behandlung, technischen Messwerten und sonstigen technisch feststellbaren Zustandsmerkmalen dokumentiert und berücksichtigt werden.
(10) Die Höhe eines etwaigen Wertersatzes richtet sich nach dem im konkreten Einzelfall tatsächlich eingetretenen Wertverlust. Eine automatische oder pauschale Wertminderung allein aufgrund des Einbaus, der Befüllung, der Öffnung oder der Inbetriebnahme des Bauteils wird nicht angesetzt.
(11) Bei der Bewertung des tatsächlich eingetretenen Wertverlusts können insbesondere der dokumentierte Zustand vor Auslieferung, der Zustand nach Rückerhalt, die verbleibende wirtschaftliche Verwertbarkeit sowie technisch notwendige Prüf-, Reinigungs-, Reparatur- oder Wiederherstellungsmaßnahmen berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ein etwaiger Wertersatzanspruch wird anhand des konkreten Zustands und des tatsächlich eingetretenen Wertverlusts ermittelt und gegenüber dem Verbraucher nachvollziehbar beziffert. Gesetzliche Voraussetzungen und Beschränkungen des Wertersatzanspruchs bleiben unberührt.
Dienstleistungen und Werkleistungen
(12) Bei Dienstleistungen und Werkleistungen richten sich der Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist, ein möglicher Wertersatz sowie das Erlöschen eines Widerrufsrechts ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den hierzu abgegebenen Erklärungen des Verbrauchers.
(13) Bei einem entgeltlichen Dienstleistungsvertrag erlischt ein bestehendes Widerrufsrecht nicht allein mit Beginn der Arbeiten.
Es erlischt bei vollständiger Leistungserbringung nur, wenn die gesetzlich erforderliche vorherige ausdrückliche Zustimmung beziehungsweise das ausdrückliche Verlangen des Verbrauchers und dessen Bestätigung der Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts vorliegen.
(14) Dies gilt insbesondere für eine beauftragte Überholung oder sonstige Werk- beziehungsweise Dienstleistung an einem kundeneigenen Bauteil, soweit die gesetzlichen Vorschriften für Dienstleistungen beziehungsweise die konkrete Vertragsart Anwendung finden.
Gesetzliche Ausschlusstatbestände
(15) Gesetzliche Ausschlüsse des Widerrufsrechts bleiben unberührt.
Soweit eine Ware aufgrund einer individuellen Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers tatsächlich unter einen gesetzlichen Ausschlusstatbestand fällt, wird der Kunde hierüber vor Abgabe seiner Vertragserklärung informiert.
Die bloße Fahrzeugzuordnung anhand der FIN oder ein gewöhnlicher Einbau-, Prüf- oder Bearbeitungsvorgang führt für sich allein nicht automatisch zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts.
(16) Die vertragliche Altteilrückgabe nach §§ 16 bis 19 und eine Rücksendung im Rahmen eines gesetzlichen Widerrufs sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Für eine Widerrufsrücksendung gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die gesonderte Widerrufsbelehrung.
§ 27 Freiwillige Rücknahme außerhalb gesetzlicher Rechte
(1) Über ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht, gesetzliche Mängelrechte und Rechte aus einer ausdrücklich gewährten Garantie hinaus besteht kein Anspruch auf freiwillige Rücknahme oder Umtausch einer ordnungsgemäß gelieferten Ware.
(2) Eine freiwillige Rücknahme oder ein freiwilliger Umtausch erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Anbieter.
(3) Im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme kann der Anbieter insbesondere die Rücknahme solcher Waren ablehnen, die
a) bereits eingebaut oder montiert wurden,
b) mit Betriebs- oder Schmierstoffen befüllt wurden,
c) kalibriert, adaptiert oder in Betrieb genommen wurden,
d) im Fahrbetrieb verwendet wurden,
e) geöffnet, zerlegt, technisch verändert oder beschädigt wurden oder
f) sich nicht mehr in einem Zustand befinden, der eine wirtschaftlich zumutbare erneute Vermarktung ermöglicht.
(4) Bedingungen einer im Einzelfall angebotenen freiwilligen Rücknahme, insbesondere hinsichtlich Zustand, Frist, Transport und gegebenenfalls entstehender Aufwendungen, werden vor Annahme der freiwilligen Rückgabe vereinbart.
(5) Gesetzliche Widerrufsrechte, gesetzliche Mängelrechte und Rechte aus einer ausdrücklich gewährten Garantie werden durch diesen Paragraphen nicht eingeschränkt.
§ 28 Haftung des Anbieters
(1) Die nachfolgenden Regelungen betreffen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Anbieter.
(2) Der Anbieter haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) nach zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsrechts sowie
d) soweit der Anbieter ausdrücklich eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat, im Umfang der jeweiligen Garantie beziehungsweise Risikoübernahme.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(6) Gesetzliche Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt sowie sonstige zwingende gesetzliche Ansprüche werden durch diese Haftungsregelungen nicht eingeschränkt.
§ 29 Besondere Bestimmungen für Unternehmer
(1) Ist der Kunde Unternehmer, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der jeweilige Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Für Kaufleute bleibt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB unberührt.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Waren wird gegenüber Unternehmern, soweit gesetzlich zulässig, auf zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt.
(5) Die Verkürzung nach Absatz 4 gilt insbesondere nicht
a) bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten,
b) bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) bei Ansprüchen aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
e) soweit zwingende gesetzliche Rückgriffsansprüche entgegenstehen oder
f) soweit eine Verkürzung aus anderen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.
(6) Bei Einsendungen eines eigenen Bauteils durch einen Unternehmer trägt dieser das Transportrisiko bis zum Eingang beim Anbieter, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
§ 30 Verbraucherschlichtung
(1) Die Plattformbetreiberin ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.
(2) Der jeweilige Anbieter ist, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht und in den Verkäuferinformationen keine abweichende freiwillige Teilnahmeerklärung abgegeben wird, ebenfalls nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(3) Soweit für einen Anbieter eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht oder dieser sich freiwillig zur Teilnahme verpflichtet hat, werden die gesetzlich erforderlichen Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zusammen mit den Verkäuferinformationen bereitgestellt.
§ 31 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Kunde Verbraucher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben zwingende Verbraucherschutzbestimmungen dieses Staates unberührt, soweit diese nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts Anwendung finden.
(3) Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt für Streitigkeiten aus dem Verhältnis zur Plattformbetreiberin, soweit gesetzlich zulässig, deren Sitz als Gerichtsstand.
(5) Für Streitigkeiten aus einem Vertrag mit dem Anbieter gilt gegenüber den in Absatz 4 bezeichneten Kunden, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des jeweiligen Anbieters als Gerichtsstand.
(6) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 32 Schlussbestimmungen
(1) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Für den jeweiligen Vertrag ist die bei Abgabe der Vertragserklärung des Kunden wirksam einbezogene Fassung dieser AGB maßgeblich.
(4) Datenschutzinformationen werden gesondert bereitgestellt und sind nicht Bestandteil dieser AGB.